15 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist nach BGB endet in der Regel mit dem Ablauf von fünf Jahren.
Verträge nach VOB-Recht (Vergabe- und Vertragsordnung) enthalten konkrete Regelungen zur Gewährleistungspflicht. Wurde das VOB/B wirksam vereinbart, gelten bei Bauwerken oder Arbeiten, die in die Bausubstanz eingreifen, grundsätzlich vier Jahre Gewährleistungspflicht. Für alle weiteren Werkleistungen sind zwei Jahre vorgegeben.
Verjähren die Mängelansprüche für zu wartenden Dichtstoffe/Fugenbänder nach Ablauf einer der beiden Verjährungsfristen, hat der Verarbeiter bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nur geringe Möglichkeiten, unvorhersehbare und langfristig unsachgemäße Überbelastungen zu beurteilen und darauf zu reagieren, um möglicherweise schwerwiegende Folgeschäden zu vermeiden.
Aus diesem Grund wird ein Wartungsvertrag empfohlen, um die eingesetzten Dichtstoffe/Fugenbänder während der Gewährleistungsfrist in zu vereinbarenden Zeitabständen zu besichtigen, zu beurteilen und ggf. Mängel beseitigen zu können.
Generell sind alle genannten Fugen Wartungsfugen.
Abweichungen hiervon sind durch den Planer anzugeben.
Ein Wartungsvertrag kann jederzeit vertraglich vereinbart werden.

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