0 Grundsatzaussagen zu Normung und Qualität (Gesetzlicher Rahmen)
Fuge ndichtstoffe unterliegen als Bauprodukt der Europäischen Bauprodukte n-Verordnung (EU-BauPVO), die unmittelbar in allen EU-Staaten gültig ist. Bauprodukte sind definitionsgemäß dazu bestimmt, dauerhaft im Bauwerk zu verbleiben.
Europäischen Bauprodukte n-Verordnung EU-BauPVO
(früher Bauproduktenrichtlinie )
Die EU-BauPVO hat die bis 2013 gültige Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG (BPR) abgelöst. Die Verordnung selbst bestimmt nur den Rahmen. Harmonisierte Europäische Normen oder Europäische Technische Bewertungen legen die nötigen technischen Details fest. Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung und damit für eine schrankenlose Vermarktung und Verwendung ist, dass ein Hersteller die geforderten Leistungen des Bauprodukts nach den Regeln der Verordnung erklärt und eine Bewertung der Emissionen von gefährlichen Substanzen aus Baustoffe n und Bauelementen vornimmt.
Die Verordnung selbst gibt nur Ziele vor, aber nicht, wie diese zu erreichen sind. Diese Ziele sind in sieben sogenannten Grundanforderungen zusammengefasst:
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- Brandschutz
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
- Schallschutz
- Energieeinsparung und Wärmeschutz
- Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Diese Grundanforderungen bilden die Grundlage zur Erstellung sogenannter „harmonisierter“ Normen und zur Festlegung der wesentlichen Merkmale für die entsprechenden Produkte. Diese Normen werden aufgrund eines Mandats der Europäischen Kommission von CEN erstellt.
Für Produkte, die einer solchen Norm unterliegen, erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung, in der er die Leistung des Produktes bezüglich der wesentlichen Merkmale deklariert.
Diese ist die Voraussetzung für das CE-Zeichen. Ohne CE-Zeichen darf ein Produkt, das einer harmonisierten Norm unterliegt, nicht in den Verkehr gebracht werden!
Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONENormative Verweise:
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