9 Voraussetzungen an die Metalloberflächen
9.1 Eloxierte (anodisch oxidierte) Aluminiumoberflächen
Die anodische Oxidation der Aluminiumteile erfolgt nach DIN 17611 bzw. den QUALANOD - Richtlinien. Die Schichtdicke ist entsprechend den voraussichtlichen Korrosion sbeanspruchungen festzulegen, sollte aber mindestens 20 µ betragen.9.2 Pulver- und Flüssigbeschichtungen (Lacke)
Die Beschichtung richtet sich nach den gültigen Qualitätsrichtlinien für die Beschichtung von Bauteile n aus Aluminium und Stahl der GSB-International (GSB AL631 bzw. GSB ST663) - bzw. den QUALICOAT-Vorschriften.9.3 Prüfung der Haftung von Dichtstoffen auf Pulver- und Flüssigbeschichtungen (Lacke)
Diese Prüfung erfolgt in Anlehnung an die Prüfvorschrift der GSB (Gütegemeinschaft für die Stückbeschichtung von Bauteile n e. V., 40474 Düsseldorf).Die ordnungsgemäß beschichtete Probe wird mit einem Papiertuch, das mit reinem Isopropanol oder einem Reinigungsmittel nach Angabe des Dichtstoffherstellers getränkt ist, gereinigt. Nach dem Abwischen in Längs- und Querrichtung darf kein Lack am Tuch hängen bleiben und die Lackoberfläche keine Schädigung, z. B. Mattierung, erkennen lassen. Nach fünfminütigem Ablüften werden drei ca. 100 mm lange Raupen des zu prüfenden Dichtstoffes, ggf. mit Primer nach Angaben des Herstellers, aufgetragen. Zur Vernetzung des Dichtstoffs wird die Probe für sieben Tage bei Normalklima DIN 50014-23/50-2 gelagert. Danach wird die Haftung der ersten Dichtstoffraupe durch Abziehen mit der Hand geprüft.
Die Probe wird dann für sieben Tage in entionisiertem Wasser (Leitfähigkeit < 10 µS/cm2) gelagert. Anschließend wird die Haftung der zweiten Dichtstoffraupe durch Abziehen mit der Hand geprüft.
Anforderung:
Für die Beurteilung ist ein Reißen innerhalb der Dichtstoffraupe (Kohäsion sbruch) zulässig. Ein Haftverlust (Adhäsionsbruch) ist unzulässig.
Sinngemäß kann diese Prüfmethode auch für eloxierte (anodisch oxidierte Aluminium-Oberflächen) angewendet werden.
Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen/wechselnden Oberflächen ist die Haftungsprüfung zwingend erforderlich.
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