1 Vorwort

Grundsatz:

Eine Fuge ist nach DIN 52460 der beabsichtigte oder toleranzbedingte Raum zwischen Bauteilen. Sie muss im Vorfeld sorgfältig geplant, ausgeschrieben oder den bestehenden Regelwerken entnommen werden. Das Abdichten ist das Verschließen der Fuge. Dies kann mit bewegungsausgleichenden spritzbaren Dichtstoffen, Dichtungsbändern und -folien erfolgen.

Um die Anschlüsse der Gipsplattenflächen aneinander und zu anderen Bauteilen beurteilen und bearbeiten zu können, ist die Kenntnis der Konstruktion und der zu erwartenden Formveränderungen unbedingte Voraussetzung.
In den Anschlussfugen können sich Bewegungen in einer Größenordnung von Bruchteilen eines Millimeters, aber durchaus auch von einigen Millimetern einstellen. In den zuletzt genannten Fällen ist eine funktionsfähige Abdichtung mit spritzbaren Dichtstoffen – wie in diesem Merkblatt beschrieben – nicht möglich.

Eine Grundregel der Bautechnik, die jeder Bauschaffende zu beachten hat, lautet: „Unterschiedliche Bauteile dehnen sich unterschiedlich aus“. Hinzu kommt, dass sich unterschiedliche Tragsysteme ge­geneinander bewegen.

Mit unkalkulierbaren Bewegungen im Bereich der Anschlussfugen muss also gerechnet werden bei:
  • Aneinander stoßenden Gipsplattenflächen auf unter­schiedlichen Tragsystemen (z.B. Mauerwerk und Dachstuhl)
  • Großflächigen abgehängten Gipsplatten-Deckenkons­truktionen, besonders im Fall von Ausschnitten bzw. Einschnitten an Säulen, Vorsprüngen und dergleichen
  • Neuen Holz-Unterkonstruktionen oder starken Feuch­tigkeitswechseln innerhalb der Holzunterkonstruktion
  • Baufeuchtigkeit, d.h. die Bauteile haben ihre Aus­gleichsfeuchtigkeit noch nicht erreicht
Im Einzelfall wird abzuwägen sein, ob eine Abdichtung mit bewegungsausgleichenden Dichtstoffen möglich ist oder ein starrer, vorschriftsmäßig entkoppelt ausgeführter Anschluss, gegebenenfalls als Schattenfuge mithilfe von Profilen, ausgeführt werden soll. Wird vom Auftraggeber eine Abdichtung mit spritzbaren Dichtstoffen verlangt, muss der Auftragnehmer darauf hinweisen, dass eine mechanische Überbeanspruchung der Abdichtung auftreten kann und eine gelegentliche Erneuerung derselben einzuplanen ist.

Anschlussfugen von Gipsplattenkonstruktionen können un­ter bestimmten Bedingungen mit bewegungsausgleichen­den spritzbaren Dichtstoffen abgedichtet werden. Bei Anforderungen an den Schallschutz (z.B. von Trenn­wänden) können Dichtstoffe in Anschlussfugen eine schall­dämmende Funktion haben. Bei Brandschutzanforderungen mit bestimmten Feuerwiderstandsklassen (z.B. an F 90 Wänden) sind mindestens Baustoffklasse B2 nach DIN 4102 oder Baustoffklasse E nach EN 13501 Ver­wendbarkeitsnachweise zu erbringen.

Darüber hinaus besteht – selbst wenn eine technisch ein­wandfreie Abdichtung der Anschlüsse mit spritzbaren Dicht­stoffen erfolgt ist – beim Anstrich das ästhetische Problem z.B. der möglichen Rissbildung in einer Beschichtung auf der Dichtstoffoberfläche.
Dies ist auch bei als anstrichverträglich nach DIN 52 452-4 geltenden Dichtstoffen nicht gelöst, weshalb der Auf­traggeber auf dieses Problem schriftlich hingewiesen werden muss.

Nach DIN 52 452-4 dürfen bewegungsausgleichende Dichtstoffe nicht ganzflächig überstrichen werden.

Laut Qualitätsanforderungen trifft das auf die nach diesem Merkblatt einzusetzenden Dichtstoffe zu. Der häufige Wunsch von Planern, Auftraggebern oder Hausbewohnern nach un­sichtbar gemachten Anschlüssen ist nicht immer zu erfüllen.

Herausgeber:
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