8 Das Überstreichen der Fugenabdichtung

Bewegungsausgleichende Dichtstoffe, deren Dehnvermö­gen größer ist als das des Beschichtungssystems, dürfen nicht ganzflächig überstrichen werden (s. Vorwort). Wird ein vollflächiges Überstreichen der Dichtstoffober­fläche verlangt,
  • muss wegen der geringeren Dehnfähigkeit des Be­schichtungsmaterials mit einer Rissbildung im Be­schichtungsmaterial gerechnet werden.
  • Muss der Dichtstoff vollständig ausgehärtet sein (min 24 h bei Normalklima)
  • kann es durch unterschiedliche Auftragsstärken (Deckkraft) der Beschichtung zu optischen Unter­schieden (Markierungen) auf der Dichtstoffober­fläche und den angrenzenden Oberflächen kommen.
Eine Rissbildung im Beschichtungsmaterial stellt keinen Produktmangel dar und beeinträchtigt nicht die Funktions­fähigkeit der Fuge.
Sie stellt jedoch einen optischen Mangel dar, der im All­gemeinen vom Auftraggeber beanstandet und dem Ver­arbeiter vorgetragen wird. Der Auftragnehmer sollte vor Auftragannahme auf die Möglichkeit der Rissbildung in der Beschichtung schriftlich hinweisen (VOB/B § 4 Nr. 3).

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