9 Sicherheitshinweise

Bei dem Umgang mit Blei ist die TRGS 505 zu beachten.

Bei der Entfernung alter asbesthaltiger chemischer Bauprodukte ist die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu beachten. In Deutschland wurde erst 1993 die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Bauprodukten verboten. Die TRGS 519 beschäftigt sich mit Asbest- Abbruch-, Sanierungs-, oder Instandhaltungsarbeiten.
Falls der Hersteller der Bauprodukte bekannt ist, empfiehlt es sich nachzufragen, ob überhaupt Asbest in den Formulierungen verwendet wurde. Es gibt Hersteller, die dafür garantieren, dass kein Asbest in Ihren Formulierungen eingesetzt wurde.


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