10 Pflichten des Betreibers

„Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat mit ihrem Einbau, ihrer Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung Fachbetriebe nach § 3 Absatz 2 zu beauftragen. Er hat Fachbetriebe gemäß AwSV § 62 einzusetzen, sofern er nicht selbst die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Er hat die Dichtheit der Anlage und damit der Fugenabdichtungssysteme regelmäßig zu überwachen. Die Kontrolle der Fugenabdichtung ist im Betriebstagebuch nachzuweisen.

Es kann ein Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb abgeschlossen werden (siehe auch IVD-Merkblatt Nr. 15).
    
Weiterhin hat er eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-,
Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr schädlicher
Gewässerveränderungen festlegt.

Das bedeutet auch, dass er die Fugenabdichtungssysteme von Verunreinigungen freihält, um mechanische Beschädigungen zu vermeiden und eventuelle Schäden erkennen zu können.


Herausgeber:
IVD INDUSTRIEVERBAND DICHTSTOFFE E.V.
Sohnstraße 65
D-40237 Düsseldorf
Fon: +49 211 6707-825
Fax: +49 211 6707-975
e-Mail: info[at]ivd-ev[.]de

© Text und Zeichnungen HS Public Relations Verlag und Werbung GmbH
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und sonstige Verwendung in allen Medien – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung.
Rechtliche Ansprüche können aus diesem Onlineangebot nicht abgeleitet werden.

<b>IVD Praxishandbuch Dichtstoffe</b><br />Das Standard-Nachschlagewerk rund um das Thema Dichtstoffe.<br />IVD Praxishandbuch Dichtstoffe
Das Standard-Nachschlagewerk rund um das Thema Dichtstoffe.

Deutsche Version zur Zeit ausverkauft.

Zur Anmeldung abdichten.de-Newsletter abdichten.de-Newsletter
Der Newsletter rund um das Thema Dichten und Kleben am Bau. Alle Informationen permanent aktuell für Sie.

Zur Anmeldung abdichten.de-Newsletter

© 2024 - www.abdichten.de