2 Geltungsbereich

Insbesondere geht es bei dieser Abdichtung

um die Abdichtung von Fugen in LAU-Anlagen. Hier sind nur Dichtstoffe zulässig, für die ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis, z.B. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBt, vorliegt. Für HBV-Anlagen ist die Art des Nachweises der Eignung des Dichtstoffes frei wählbar. Speziell geht es um die Konstruktion, die Berechnung und die Auswahl des einzusetzenden Dichtstoffs.Die Anforderungen an die Abdichtung bei Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen ist eine Planungsaufgabe. Diese beinhaltet vor allem die exakte Berücksichtigung aller technischen und behördlichen Rahmenbedingungen. Der Dichtstoffhersteller ist verantwortlich für die Qualität und die Konformität der Eigenschaften und Daten seiner Produkte. Der Planer und der Verarbeiter sind für die fachgerechte Ausführung der Abdichtungsarbeiten zuständig. Dabei müssen die einwirkenden wassergefährdenden Stoffe einer der in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen aufgeführten Mediengruppen eindeutig zuzuordnen sein. Andernfalls ist die Eignung des Dichtstoffs für das jeweilige Medium gemäß den allgemeinen und speziellen Zulassungs- und Prüfgrundsätzen für Fugendichtstoffe des DIBt nachzuweisen.

Dieses Merkblatt gilt für das Abdichten

von Fugen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit kalt verarbeitbaren Fugendichtstoffen. Das sind Anlagen mit insbesondere flüssigkeitsdichten Fahrbahnen, Flächen zum Lagern und Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen sowie Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden. Die Fugenabdichtung gewährleistet durch den elastischen Verschluss der bewegungsausgleichenden Fugen in der Dichtfläche deren Funktion als sekundäre Sperre, um das Verschmutzen des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe zu verhindern. Bei diesen Fugen handelt es sich um Wartungsfugen gemäß DIN 52 460 (siehe dazu auch das IVD-Merkblatt Nr. 15 – Die Wartung von bewegungsausgleichenden Dichtstoffen und aufgeklebten elastischen Fugenbändern, abrufbar unter media/merkblaetter/15/ivd-merkblatt15.pdf

Das Merkblatt gilt nicht
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen.
 



Herausgeber:
IVD INDUSTRIEVERBAND DICHTSTOFFE E.V.
Sohnstraße 65
D-40237 Düsseldorf
Fon: +49 211 6707-825
Fax: +49 211 6707-975
e-Mail: info[at]ivd-ev[.]de

© Text und Zeichnungen HS Public Relations Verlag und Werbung GmbH
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und sonstige Verwendung in allen Medien – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung.
Rechtliche Ansprüche können aus diesem Onlineangebot nicht abgeleitet werden.

<b>IVD Praxishandbuch Dichtstoffe</b><br />Das Standard-Nachschlagewerk rund um das Thema Dichtstoffe.<br />IVD Praxishandbuch Dichtstoffe
Das Standard-Nachschlagewerk rund um das Thema Dichtstoffe.

Deutsche Version zur Zeit ausverkauft.

Zur Anmeldung abdichten.de-Newsletter abdichten.de-Newsletter
Der Newsletter rund um das Thema Dichten und Kleben am Bau. Alle Informationen permanent aktuell für Sie.

Zur Anmeldung abdichten.de-Newsletter

© 2024 - www.abdichten.de