3 Gesetzliche Grundlagen
3.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG )
Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) ist die bundeseinheitlich gültige rechtliche Grundlage für den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung mit wassergefährdenden Stoffen.In Abschnitt 3, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, werden im § 62 und § 63 die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgelegt.
§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe. Ebenso Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in den Bereichen der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen und errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.“
§ 63 Eignungsfeststellung
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.“
Abschnitt (3) ermöglicht Ausnahmen von der Pflicht der Eignungsfeststellung durch die Behörde.
3.3 Technische Regeln
„Anlagen im Sinne des WHG dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.“Allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltgesetzes sind die Regelungen des § 15 AwSV.
Für Tankstellen gelten insbesondere die Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe TRwS 781 – 784.
3.4 Fachbetriebe
Ein Fachbetrieb ist, wer über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet wird, und berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.“Fachbetriebe müssen den Anforderungen der AwSV, § 62, entsprechen.
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