11.1 Gefahrstoffverordung (GefStoffV)
Deutscher Bundes-Verlag GmbH, Bonn
In §1 wird als Grundsatz der Verordnung ausgeführt:
»Zweck dieser Verordnung ist es, durch besondere Regelungen über das Inverkehr bringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen und über den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich ihrer Aufbewahrung, Lagerung und Vernichtung den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.«...
In §1 wird als Grundsatz der Verordnung ausgeführt:
»Zweck dieser Verordnung ist es, durch besondere Regelungen über das Inverkehr bringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen und über den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich ihrer Aufbewahrung, Lagerung und Vernichtung den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.«...
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