Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Fugen und Fugenabdichtungen berühren naturgemäß Fragen des Baurechts und des Umweltrechts, bei ihrer Produktion auch Fragen des Chemikaliengesetzes, bei ihrer Verarbeitung Fragen des Arbeitsschutzes. Während diese Themen im Bundesrecht geregelt sind, ist das Baurecht in der Praxis zu großen teilen Ländersache.
StGB – Strafgesetzbuch, § 323 Baugefährdung: „Wer bei der Planung, beim Bau oder der Ausführung eines Baues gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und damit Leben gefährdet, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belangt werden.“
Die RbBH „Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau“ wurden sinngemäß in die Verwaltungsvorschriften zu den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer übernommen, ohne darin jedoch genannt zu werden. In der Landesbauordnung von NRW heißt es z.B.: „Baustoffe zur Auffüllung von Fugen zwischen raumabschließenden Wänden (z.B. bei Fugen zwischen Gebäudeabschluss oder Gebäudetrennwänden) müssen zur Vermeidung einer Brandausbreitung mindestens schwerentflammbar (B1) und in Hochhäusern nichtbrennbar (A) sein, für Randabdichtungen oder Randabdeckungen solcher Fugen dürfen normalentflammbare Baustoffe (B2) verwendet werden.“ (siehe Normen!)
Die Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) (www.reach-info.de) ist eine Chemikalienverordnung der EU, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien, wie sie in Fugendichtstoffen eingesetzt werden. Als EU-Verordnung besitzt REACH gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Durch REACH wird das bisherige Chemikalienrecht (http://de.wikipedia.org/wiki/Chemikalienrecht) grundlegend harmonisiert und vereinfacht.
StGB – Strafgesetzbuch, § 323 Baugefährdung: „Wer bei der Planung, beim Bau oder der Ausführung eines Baues gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und damit Leben gefährdet, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belangt werden.“
Die RbBH „Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau“ wurden sinngemäß in die Verwaltungsvorschriften zu den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer übernommen, ohne darin jedoch genannt zu werden. In der Landesbauordnung von NRW heißt es z.B.: „Baustoffe zur Auffüllung von Fugen zwischen raumabschließenden Wänden (z.B. bei Fugen zwischen Gebäudeabschluss oder Gebäudetrennwänden) müssen zur Vermeidung einer Brandausbreitung mindestens schwerentflammbar (B1) und in Hochhäusern nichtbrennbar (A) sein, für Randabdichtungen oder Randabdeckungen solcher Fugen dürfen normalentflammbare Baustoffe (B2) verwendet werden.“ (siehe Normen!)
Die Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) (www.reach-info.de) ist eine Chemikalienverordnung der EU, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien, wie sie in Fugendichtstoffen eingesetzt werden. Als EU-Verordnung besitzt REACH gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Durch REACH wird das bisherige Chemikalienrecht (http://de.wikipedia.org/wiki/Chemikalienrecht) grundlegend harmonisiert und vereinfacht.
Wichtige Links zum Thema:
Staatliche Stellenwww.bmu.de – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
www.bmvbs.de – BMVBS: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
www.dibt.de – DIBt Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin
www.reach-info.de – REACH-Information des Bundesumweltamtes
http://www.gisbau.de/index.html – GISBAU Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU
www.bmvbs.de/Bauwesen/Klimaschutz-und-Energiesparen-,2975/Energieeinsparverordnung.htm – EnEV 2009 Energie-Einsparverordnung
Länderbauordnungen
www.landesrecht-bw.de – Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)
www.stmi.bayern.de – Bayerische Bauordnung (BayBO)
www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/20091118_bauobln.pdf – Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
www.bravors.brandenburg.de – Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
www.bremen.beck.de – Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
www.landesrecht.hamburg.de – Hamburgische Bauordnung (HBauO)
www.rv.hessenrecht.hessen.de – Hessische Bauordnung (HBO)
www.mv.juris.de/mv/BauO_MV_2006_rahmen.htm – Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/niedersachsen_recht.cgi?xid=173016,1 – Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
www.recht.nrw.de – Landesbauordnung NRW (BauO-NRW)
www.rlp.juris.de/rlp/BauO_RP_rahmen.htm – Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
www.saarland.de/dokumente/thema_bauen_und_wohnen/LBO_Stand_22-02-2008.pdf –Landesbauordnung Saarland (LBauO)
www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=9821213889572&jlink=a1 – Sächsische Bauordnung (SächsBO)
www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal – Landesbauordnung Sachsen-Anhalt (BauO-LSA)
www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal – Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO)
www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/th__rbo_2004-__nd_2008_letzte.pdf – Thüringer Bauordnung (ThürBO)
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